Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1. Geltung

Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen. Diese Bedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst, wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Folgende Ergänzungen gelten nur für Forderungen, die an die VR Factoring GmbH abgetreten sind. Diese Rechnungen sind mit einem entsprechenden Abtretungsvermerk gekennzeichnet.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131 - 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR Factoring GmbH übertragen.

Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:

- Namen und Anschrift unserer Debitoren
- Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
- ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung

2. Vertragsschluss

Angebote sind für uns freibleibend Im Angebot enthaltene oder dem Angebot beigefügte Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte, Mengen und sonstige Maßangaben enthalten nur annähernde Werte.

Verträge zwischen dem Käufer und uns als Verkäufer kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Sämtliche dem Käufer überlassene Angebotsunterlagen (einschlilich der Kalkulations- und Kostenvoranschläge) bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch weiter gegeben oder einem Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Lieferungen

Die angegebenen Liefertermine gelten stets als cirka vereinbart. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zur Ausführung des Auftrags vereinbarungsgemäß zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Informationen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der vereinbarten Lieferfrist dem Käufer die Versendung- oder Übergabe -bereitschaft der Lieferung gemeldet wird.

Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Belieferung durch Vorlieferanten, Transportengpässe, Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und andere von uns nicht zu vertretende Umstände rechtfertigen angemessene Änderungen der Liefertermine und -fristen. Der Käufer ist im Falle jeglicher Lieferverzögerung berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern.

Darüber hinaus stehen dem Käufer in den genannten Fällen keine Ansprüche gegen uns zu.

Für den Fall des Leistungsverzugs oder der Unmöglichkeit der Lieferung werden die dem Käufer etwa zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz dahin begrenzt, dass lediglich wegen des vorhersehbaren Schadens Ersatz verlangt werden kann. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Grund für den Leistungsverzug bzw. die Unmöglichkeit der Leistung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

4. Versand und Gefahrübergang

Sämtliche Lieferungen erfolgen, soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf Gefahr des Käufers.

Der Gefahrübergang an der Ware auf den Käufer erfolgt mit der Übergabe der Lieferung im Werk des Verkäufers an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung beauftragten Person.

Verpackungs- und Transportmittel sowie die Art des Versandes können wir unter Ausschluss jeglicher Haftung auswählen, falls nicht vom Käufer rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung erfolgt. Versicherungen aller Art für Versand, Verpackung, Lagerung usw. erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten.

5. Zahlungsbedingungen

Sämtliche in unseren Angeboten und Bestätigungsschreiben ausgewiesenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der gegebenenfalls nach deutschem Recht jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und sonstige Nebenkosten, die bei Aus- und Einfuhr der Ware auftreten, wie Exportbonus, Exporttaxe. Zölle und sonstige Abgaben oder Zuschläge, trägt der Käufer.

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

Wechsel werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung angenommen. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gilt die Annahme von Schecks oder Wechseln erst nach Einlösung als Zahlung.

Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb der vereinbarten Frist den Rechnungsbetrag ohne Abzug beglichen hat. Maßgeblich ist die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unserem Konto. Ab Eintritt des Verzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Beanspruchung eines nachweisbar höheren Zinsschadens behalten wir uns vor. Darüber hinaus sind bei Zahlungsverzug die mit einer außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten vom Käufer zu zahlen. Kommt der Käufer mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, werden alle unsere ausstehenden Forderungen einschließlich eventueller Forderungen aus Wechseln ohne Rücksicht auf den vereinbarten Zahlungstermin sofort fällig. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die Leistung zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Dies gilt auch, wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu stellen, wie z. B. bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks oder sonstigem Zahlungsverzug.

Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6. Eigentumsvorbehalt

Für Warenlieferungen gilt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware stets voll gegen die üblichen Risiken versichert zu halten und dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an.

Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzunehmen. Dazu hat er eine genaue Aufstellung der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsgegenstände zu übersenden, die Gegenstände auszusondern und an uns herauszugeben.

Nach Androhung mit angemessener Frist können die Gegenstände unter Anrechnung auf den dem Käufer berechneten Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwendet werden. Ferner hat er in diesem Fall auf unser Verlangen die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel herauszugeben.

Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsgegenstände oder die uns abgetretenen Forderungen z. B. durch Pfändungen sofort schriftlich mitzuteilen und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

7. Mängelrügen und Gewährleistung

Der Käufer hat die Ware nach Erhalt gründlich auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu überprüfen; alle im Rahmen dieser Untersuchung erkennbaren Mängel einschließlich Falschlieferungen oder Mindermengen sind dem Verkäuferunverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Eintreffen der Ware, schriftlich anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Für mangelhafte Lieferungen schulden wir Nacherfüllung, wobei wir darüber entscheiden, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung erfüllt wird. Der Käufer ist zur Abnahme der Nacherfüllung verpflichtet. Ist die Nacherllung fehlgeschlagen oder unzumutbar, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Die Nacherfüllung ist uns insbesondere dann unzumutbar, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiter veräußert oder weiter verarbeitet hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Veräußerung oder Verarbeitung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.

Der Verkäufer hat das Recht, Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von bis zu 10 % vorzunehmen, ohne dass dies einen Mangel im Sinne der vorliegenden Lieferbedingungen darstellt. Der Verkäufer behält sich Maßabweichungen gemäß GKV Prüf- und Bewertungsklausel vor.

Sämtliche vertraglichen Ansprüche gegen uns verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Sache, soweit nicht abweichenden Regelungen getroffen sind. Die Verhrungsfrist von einem Jahr betrifft nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Organe und Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

Kennzeichnungen und Beschreibungen unserer Ware erfolgt in handelsüblicher Weise. Verarbeitungsunterlagen, Ratschläge und Empfehlungen geben wir nach bestem Wissen und Gewissen. Wir übernehmen jedoch keine Haftung für die Eignung der Ware für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck, da die Verschiedenartigkeit der Verarbeitung und die Ansprüche in der Verwendung von uns nicht im Einzelnen zu übersehen sind.

8. Urheberrecht

Alle Zeichnungs- und Klischeekosten gehen zu Lasten des Käufers. Für eine sich aus der Bestellung des Käufers ergebende Verletzung von Patenten, Mustern, Bezeichnungen und ähnlichen Rechten haftet der Verkäufer nur, soweit ihn ein Verschulden trifft.

Korrekturabzüge sind vom Käufer auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Die uns vom Käufer übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstücke. Druckträger, Drucksachen usw., die fremdes Eigentum sind, werden auf Gefahr des Käufers aufbewahrt. Der Käufer ist dafür verantwortlich, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

9. Export

Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetze des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfällt dem Verantwortungsbereich des Kunden Der Kunde hat uns auf Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, hinzuweisen. Der Kunde haftet uns für jegliche Schäden, die uns aus der Missachtung der gesetzlichen Regelungen entstehen. Unabhängig von dieser Regelung hat der Kunde die ggf. erforderlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst einzuholen.

10. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten der Kunden von uns gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 27 ff. BDSG) gespeichert werden.

Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).

Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factoring.de/datenschutz einsehen und herunterladen können.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der EMPAC GmbH.

1. Allgemeines

1.1 Diese Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller (auch künftiger) Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen zwischen dem Warenlieferanten bzw. Leistungserbringer (nachfolgend "Auftragnehmer") und der EMPAC GmbH bzw. den mit ihr verbundenen Unternehmen mit Sitz in Deutschland (nachfolgend ,,Auftraggeber"), sofern und soweit nicht im einzelnen Vertrag etwas anderes vereinbart ist. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn und soweit der Auftraggeber sich schriftlich und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers mit diesen einverstanden erklärt. Insbesondere stellt die bloße Bezugnahme auf ein Schreiben des Auftragnehmers, das seine Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist, kein Einverständnis des Auftraggebers mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen dar.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers die Lieferung I Leistung vorbehaltlos annimmt.

2. Angebot

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers erfolgen unentgeltlich und begründen für den Auftraggeber keine Verpflichtungen.

2.2 Der Auftragnehmer wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen gegenüber der Anfrage des Auftraggebers ausdrücklich hinweisen und dem Auftraggeber Lösungen, die im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftlich günstiger sind, zusätzlich anbieten.

3. Liefertermin, Teillieferungen I Teilleistungen

3.1 Der Auftragnehmer hat die für die Lieferungen und Leistungen vereinbarten Termine einzuhalten. Für die Einhaltung des Liefertermins im Falle von Warenlieferungen ist die Übergabe der mangelfreien Ware an den Auftraggeber zu gewöhnlichen Geschäftszeiten mit den erforderlichen Versandpapieren an dem in der Bestellung benannten Ort (nachfolgend "Lieferort") maßgebend. Falls zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber eine Lieferung mit Montage I Service vereinbart worden ist, ist die Übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungs-gemäßer Ausführung der Montage I Service für die Rechtzeitigkeit der Lieferung maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Vorzeitige Lieferungen I Leistungen oder Teillieferungen I Teilleistungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

3.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er den Auftraggeber darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu unterrichten. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten (Teil-)Lieferung I (Teil-)Leistung stellt keinen Verzicht des Auftraggebers auf Rechte im Hinblick auf die nicht rechtzeitige (Teil-)Lieferung I (Teil-)Leistung dar.

3.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Ausführung der Bestellung von dem Auftraggeber gegebenenfalls beizustellenden Unterlagen rechtzeitig anzufordern.

4. Nachhaltigkeit

4.1 Der Auftraggeber richtet sich am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung aus und beachtet international anerkannte, grundlegende Standards für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte sowie für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung. Außerdem fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, seine Sub- und Nachunternehmen zur Einhaltung entsprechender Standards anzuhalten.

4.2 Der Auftragnehmer hat bei Durchführung des Vertrages die in der Bestellung des Auftraggebers konkretisierten Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz zu erfüllen.

5. Qualität

5.1 Der Auftragnehmer wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrecht-erhalten und dem Auftraggeber nach Aufforderung nachweisen. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers ein Qualitätsmanagement-System gemäß ISO 9000 ff. oder gleichwertiger Art anwenden. Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte dieses Qualitätssicherungssystem zu überprüfen.

5.2 Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Freigabe des Auftraggebers.

6. Prüfungen während der Vertragsdurchführung

6.1 Der Auftraggeber hat das Recht, die Vertragsausführung durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Der Auftraggeber ist berechtigt, zu diesem Zweck während der üblichen Betriebszeit nach vorheriger Anmeldung das Werk des Auftragnehmers zu betreten und die für die Vertragsdurchführung maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen zu besichtigen. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber tragen jeweils die ihnen durch die Prüfung entstehenden Aufwendungen.

6.2 Die vertraglichen oder gesetzlichen Rechte des Auftraggebers werden durch solche Prüfungen nicht berührt.

7. Einsatz von Subunternehmen

Der Einsatz von Dritten zur Vertragserfüllung (insbesondere Subunternehmen jeglichen Grades) bzw. deren Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Ist seitens des Auftragnehmers von vornherein der Einsatz von Dritten bei der Vertragserfüllung beabsichtigt, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber bereits in seinem Angebot mitzuteilen.

8. Versand, Verpackung, Gefahrübergang

8.1 Die Lieferung von Waren hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, DAP (INCOTERMS 2010) an den Lieferort zu erfolgen. Der Lieferung sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Lieferschein in zweifacher Ausführung, Packzettel, Reinigungsatteste und Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen und andere erforderliche Dokumente beizufügen. In allen Versandunterlagen und - bei verpackter Ware - auf der äußeren Verpackung sind - soweit bekannt - Bestellnummer, Brutto und Nettogewicht, Anzahl der Packstücke und Art der Verpackung (Einweg I Mehrweg), Fertigstellungsdatum sowie Lieferort (Abladestelle) und Warenempfänger und bei Projekten der Projektname vollständig aufzuführen.

8.2 Bei Drittlandslieferungen (Importe) ist in den Versandpapieren zu vermerken, ob es sich um verzollte oder unverzollte Waren handelt. Bei unverzollten Waren hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Verzollungsunterlagen vorzulegen:

Versandbegleitdokumente (z.B. T 1), Frachtpapiere, Zoll- oder Handelsrechnung, Präferenznachweise wie Form A, EUR.1, A.TR., Ursprungszertifikat I -zeugnis und gegebenenfalls weitere für die Verzollung notwendige Dokumente. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Informationen für das April 2012 zollrechtliche Voranmeldeverfahren vollständig, richtig und rechtzeitig bei der zur Abgabe der Voranmeldung verpflichteten Stelle vorliegen. Bei verzollter Ware ist in den Frachtpapieren der Verzollungsnachweis (z.B. ATC-Nummer, Steuerbescheid-Nummer) zu vermerken.

8.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten gemäß den jeweiligen nationalen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

8.4 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers beim Versand sorgfältig zu wahren. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Für Schäden infolge unsachgemäßer Verpackung haftet der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers alle anfallenden Um-, Transport- und Verkaufsverpackungen am Bestimmungsort abholen oder durch Dritte abholen lassen. Der Auftragnehmer hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Der Auftragnehmer erfüllt alle den Lieferanten (im Sinne von Artikel 3 Nr. 32 EG-Verordnung 1907/2006/EG (nachfolgend "REACH-VO")) treffenden Pflichten gemäß REACH-VO in Bezug auf die Lieferung der Ware. Insbesondere stellt er dem Auftraggeber in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung.

8.5 Bis zur tatsächlichen Übergabe der vertragsgemäßen Ware, einschließlich der in Ziffern 8.1 und 8.2 genannten Dokumente, am Lieferort trägt der Auftragnehmer die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung. Falls eine Lieferung mit Installation I Montage I Service vereinbart worden ist, erfolgt der Gefahrübergang nach ordnungs-gemäßer Ausführung der Installation I Montage I Service und Übergabe. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, wird der Abnahmetermin auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers gemeinsam festgelegt. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Der Gefahrübergang findet nicht vor Bestätigung der erfolgreichen Abnahme durch den Auftraggeber in dem Abnahmeprotokoll statt. Auf andere Weise kann die Abnahme nicht erfolgen, insbesondere nicht durch Prüfungen, Sachverständigengutachten, Zertifikate oder Arbeitsnachweise. Die Zahlung von Rechnungsbeträgen bedeutet keine Abnahme. Allgemeine Einkaufsbedingungen der EMPAC GmbH

9. Warenursprung

9.1 Der Auftragnehmer gibt den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware (country of origin) in Handelspapieren an und wird auf Verlangen des Auftraggebers ein Ursprungszertifikatszeugnis über die Herkunft der Ware erbringen.

9.2 Die Ware hat die Ursprungsbedingungen der bi- oder multilateralen Präferenzabkommen oder die einseitigen Ursprungsbedingungen des Allgemeinen Präferenzsystems für begünstigte Länder (APS) zu erfüllen, sofern es sich um Lieferungen im Rahmen dieser Warenverkehre handelt.

10. Beschaffenheit der Lieferung I Leistung, Mängelrüge, Rechte bei Mängeln

10.1 Der Auftragnehmer schuldet die Mängelfreiheit der Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen, sowie darüber hinaus das Vorhandensein vertraglich garantierter Eigenschaften und Merkmale. Der Auftragnehmer steht außerdem dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen dem Stand der Technik und - sofern relevant - dem allgemein anerkannten Stand der Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechen, mit qualifiziertem Personal erbracht werden und im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.

10.2 Der Auftragnehmer garantiert, dass alle in der Ware enthaltenen Stoffe in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH-VO für die vom Auftraggeber bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert (oder von der Registrierpflicht ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Wenn es sich bei der Ware um ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 REACH-VO handelt, findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesen Erzeugnissen freigesetzte Stoffe Anwendung. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich, wenn in einer Komponente eines Erzeugnisses ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1

Massenprozent (WIW) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und 59 REACH-VO erfüllt (sogenannte substances of very high concern). Dies gilt auch für Verpackungsprodukte.

10.3 Der Auftraggeber wird offensichtliche Mängel gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Eingang der Ware am Lieferort rügen. Mängel, die erst später erkennbar werden, wird der Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erkennen rügen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist jeweils das Datum der Versendung der Anzeige an den Auftragnehmer. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

10.4 Der Auftraggeber ist bei Mängeln berechtigt, Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt beim Auftraggeber. Für die Nacherfüllung wird die Ware dem Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers am Lieferort oder am Ort, an dem sich die Ware bei Entdeckung des Mangels befindet, zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen des Auftraggebers zu richten. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, kann der Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln geltend machen.

10.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nach - ohne die Nacherfüllung zu Recht zu verweigern - oder verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, oder ist ein Nutzungsausfall zu befürchten oder duldet die Beseitigung des Mangels aus anderen Gründen keinen Aufschub, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom

Auftragnehmer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Weitere Rechte des Auftraggebers aus Mängelhaftung oder Garantien bleiben unberührt.

10.6 Mängelansprüche verjähren in dreißig (30) Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn es gilt eine längere gesetzliche Frist. Ein Verzicht auf Mängelansprüche seitens des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich und schriftlich erklärt ist.

11. Verletzung gewerblicher Schutzrechte. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferung und I oder Leistung und deren vertragsgemäße Nutzung keine Patentrechte, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen. Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftraggeber wegen Verletzung der oben genannten Schutzrechte geltend gemacht werden. Lizenzgebühren, Aufwendungen und Kosten, die dem Auftraggeber zur Vermeidung und I oder Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Auftragnehmer.

12. Vertragsstrafe Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, so kann der Auftraggeber diese noch bis zur Schlusszahlung geltend machen, ohne das

dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf.

13. Versicherungen Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten aufrecht zu erhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis

ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.

14. Rechnung, Zahlung

14.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich etwaiger gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer. Über die gesetzlichen Anforderungen an Rechnungen nach dem Mehrwertsteuerrecht der Staaten entsprechen, deren Mehrwertsteuerrecht die in Rechnung gestellten Lieferungen I Leistungen unterliegen. Bei Anwendung des Gutschriftverfahrens hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um den vorab aufgeführten Anforderungen des anwendbaren Mehrwertsteuerrechts zu genügen.

14.2 Der Auftragnehmer hat pro Bestellung eine Rechnung zu erstellen. Auf der Rechnung ist die vollständige Bestellnummer des Auftraggebers und, sofern vorhanden, die Lieferscheinnummer des Auftragnehmers anzugeben. Der Rechnung sind Leistungsnachweise und andere Nachweisdokumente beizufügen. Rechnungen haben den Angaben in der Bestellung hinsichtlich Warenbezeichnung, Preis, Menge, Reihenfolge der Positionen und Positionsnummer zu entsprechen. Die Rechnung ist an die in der Bestellung des Auftraggebers genannte Rechnungsadresse zu übermitteln.

14.3 Zahlungsfristen laufen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab dem Zeitpunkt des Eingangs von Rechnungen, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen, bzw. bei Anwendung des Gutschriftverfahrens ab dem Datum der Erstellung der Gutschrift. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich Richtigbefunds der Lieferung I Leistung.

14.4 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und lässt die Rechte des Auftraggebers wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Lieferung I Leistung, die Prüfungsrechte des Auftraggebers sowie das Recht, eine Rechnung aus anderen Gründen zu beanstanden, unberührt.

15. Weitergabe von Bestellungen, Abtretung, Firmenänderung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

15.1 Der Auftragnehmer darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf Dritte übertragen.

15.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

15.3 Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nur zu, wenn die Forderung, wegen der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

16. Kündigung, Rücktritt

16.1 Der Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

- der Auftragnehmer eine erhebliche Pflichtverletzung begeht und nicht binnen einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach Zugang der schriftlichen Beanstandung Abhilfe schafft, oder beim jeweils anderen Vertragspartner eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, die die Vertragserfüllung gefährdet oder der andere Vertragspartner seiner Pflicht zur Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommt, oder

- der Kauf, die Verwendung der Ware oder die Leistung auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften ganz oderteilweise unzulässig ist oder wird.

Kündigt der Auftraggeber einen Vertrag aus wichtigem Grund und ist das Festhalten an weiteren mit dem Auftragnehmer bestehenden Verträgen aus dem selben wichtigen Grund für den Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber auch andere zur Zeit der Kündigung bestehende und noch nicht erfüllte Verträge gegen anteilige Vergütung für die bereits erbrachte Leistung kündigen. Weitere Schadenersatz-, Aufwendungsersatz- oder Vergütungsansprüche stehen dem Auftragnehmer in dem vorgenannten Fall nicht zu. Allgemeine Einkaufsbedingungen der EMPAC GmbH

16.2 Hat der Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen des Vertrages oder zum Zwecke dessen Ausführung Dokumente,

Unterlagen, Pläne und Zeichnungen erlangt, so hat er diese im Fall der Kündigung dem Auftraggeber unverzüglich auszuhändigen.

Dies gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.

17. Räumungspflichten des Auftragnehmers bei Beendigung des Vertrages

Im Falle der Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat der Auftragnehmer unverzüglich die Demontage und den Abtransport seiner Anlagen, Werkzeuge und Geräte, die dieser ggf. beim Auftraggeber zur Erfüllung des Vertrages errichtet bzw. gelagert hat, auf seine Kosten zu besorgen. Etwaige Abfälle und Bauschutt, die durch die Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurden, sind ebenfalls unverzüglich durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Kommt der Auftragnehmer diesen Pflichten nicht nach, kann der Auftraggeber, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, die Arbeiten selbst vornehmen oder einen Dritten beauftragen und die angefallenen Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung stellen.

18. Unterlagen, Geheimhaltung, Nutzungsrechte

18.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die geschuldeten Pläne, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen in dervereinbarten Anzahl so rechtzeitig auszuhändigen, dass die vertraglichen Ausführungsfristen eingehalten werden können.

18.2 Die Durchsicht der Unterlagen durch den Auftraggeber berührt nicht die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers.

18.3 Modelle, Muster, Zeichnungen, Daten, Materialien und sonstige Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt (nachfolgend ,,Auftraggeber-Unterlagen"), verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers wieder an den Auftraggeber zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den Auftraggeber-Unterlagen wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat die Urheberrechte des Auftraggebers an den Auftraggeber-Unterlagen zu beachten.

18.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlangt, insbesondere die Auftraggeber-Unterlagen, (nachfolgend "Vertrauliche Informationen") geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen und zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des Vertrages zu verwenden. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Vertrags. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind lediglich Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch den Auftraggeber bereits rechtmäßig im Besitz des Auftragnehmers befinden, Recht mäßiger Weise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei sich der Auftragnehmer dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme. Der Auftragnehmer stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine jeweils durch diese Geheimhaltungsvereinbarung betroffenen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend den Regelungen dieser Einkaufsbedingungen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Wunsch schriftlich nachweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten Vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, ITSysteme, Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich Vertrauliche Informationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer zum Umgang mit Vertraulichen Informationen berechtigt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn bei dem Auftragnehmer ein Verlust und I oder ein unberechtigter Zugriff von I auf Vertrauliche Informationen eingetreten ist.

18.5 Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und die Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Offenlegung von Informationen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

18.6 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie frei übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Plänen, Zeichnungen, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen und die der Auftragnehmer entweder selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (nachfolgend .Arbeitserqebnisse") in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern ein. Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht, solche Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern, sie weiterzuentwickeln, die vorgenannten Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen sowie Dritten die gleichen vollumfänglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an solchen Arbeitsergebnissen einschließlich etwaig zwischenzeitlich vorgenommener Veränderungen und Weiterentwicklungen einzuräumen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Arbeits- Ergebnissen in dem vorstehend beschriebenen Umfang auch für zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannte Nutzungsarten ein; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Beschaffung von Lizenzen und Ergebnissen aus geistigen Leistungen, insbesondere Studien, Spezifikationen, Lasten- und Pflichtenhefte, spezifische Entwicklung und Anpassung von Software erhält der Auftraggeber darüber hinaus ein ausschließliches, unwiderrufliches Recht, die Leistungsergebnisse beim Auftraggeber, bei der EMPAC GmbH Emsdetten, und der verbundenen Unternehmen zu nutzen.

19. Aufbewahrung von Unterlagen und Unterstützung bei Prüfungen

Der Auftraggeber hat während der gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsdauer - mindestens jedoch für drei (3) Jahre, beginnend mit der Abnahme bzw. Lieferung - das Recht, während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht in sämtliche mit der Lieferung oder Leistungserbringung in Zusammenhang stehende Unterlagen zu nehmen und Kopien oder Abschriften zur eigenen Verfügung anzufertigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Unterstützung bei Prüfungen. Soweit die Dokumente vertrauliche Daten des Auftragnehmers wie solche über seine internen Berechnungen, Vereinbarungen oder der Geheimhaltung unterliegende Informationen über Geschäftspartner und I oder Mitarbeiter enthalten, ist das Einsichtsrecht des Auftraggebers ausgeschlossen.

20. Werbeverbot, salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand

20.1 Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.

20.2 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder von Teilen einer Bestimmung des Vertrages ist auf Bestand und Fortdauer des jeweiligen Vertrages ohne Einfluss.

20.3 Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.

20.4 Gerichtsstand ist nach Wahl des Auftraggebers entweder das für den Sitz des Auftraggebers sachlich zuständige Gericht oder das nach den anwendbaren, allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht.

Januar 2013